FREIBURGER TISCHTENNIS VERBAND
Dies ist eine Übersetzung, der französische Wortlaut ist massgebend. 

 

1. Name und Sitz

1.1. Freiburger Tischtennis Verband (nachfolgend FTTV) wurde gegründet am 25. April 1975..

1.2. Der Sitz des FTTV ist der Hauptwohnort des amtierenden Präsidenten.

2. Ziel

2.1. Der FTTV hat ein ideellen Zweck, die Verbreitung und Förderung des Tischtennis im Kanton Freiburg.

2.2. Er anerkennt die Statuten und Reglemente der Verbände, welchen sein Mitgliederclubs angehören (AVVF und MTTV), sowie des STTV.

3. Mitglieder

3.1. Jeder Tischtennis Club, dessen Sitz oder dessen Ort seiner sportlichen Hauptaktivität auf dem Territorium des Kantons Freiburg sich befindet, kann Mitglied des FTTV sein.

3.2. Jeder Beitritt, Fusion, Beurlaubung, Demission oder Ausschluss kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller angeschlossenen, nicht betroffenen Clubs ausgesprochen werden.

3.3. Privatpersonen welche, aufgrund ihrer Aktivitäten zu Gunsten des FTTV, eine besondere Anerkennung verdienen, können, auf der Basis des Vorschlag des Komitees, durch die Generalversammlung als Ehrenmitglieder ernannt werden. Dazu ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

4. Organe

4.1. Das Organ des FTTV ist die Versammlung, welche durch ein oder zwei Vertreter der Mitgliederclubs gebildet wird; jeder Club hat 2 Stimmen. Zusätzlich haben die Ehrenmitglieder eine Stimme.

4.2. Die Versammlung wird ein mal jährlich durchgeführt und wählt eine-n Präsidenten-in, eine-n Kassier-in, eine-n Sekretär-in und eine-n Jugendverantwortliche-n, welche die Tagesordnung festlegen. Ausnahmsweise, kann das Amt des-der Präsidenten-in auch durch zwei Ko-Präsidenten-innen übernommen werden.

4.3. Eine ausserordentlichen Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitgliedclubs diese verlangen.

4.4. Die Jahresrechnung des FTTV wird mindestens jährlich durch zwei Rechnungsrevisoren, welche von der Versammlung gewählt werden, überprüft.

4.5. Der FTTV ist verpflichtet durch die Kollektivunterschriften des Presidenten und des Sekretärs oder des Kassiers.

5. Ressourcen

Die Ressourcen des Verbandes werden insbesondere gebildet durch einen Teil der Einnahmen oder die gesamten Einnahmen aus Eintritten, die Jahresbeiträge, von verschiedenen Veranstaltungen (Turnier, Meisterschaft, usw.), Bussen, Spenden, Legate, Subventionen, usw. sowie durch andere, von der Generalversammlung akzeptierte, Leistungen.

6. Entscheide

Alle Entscheide über individuelle Vorschläge oder Statutenmodifikationen müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen angenommen werden.

7. Auflösung

7.1. Die Auflösung des FTTV kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden.

7.2. Der finanzielle Restsaldo (passiv oder aktiv) wird unter den Mitgliedclubs aufgeteilt.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Für alle Fälle, welche in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, gilt folgende Rangfolge der Regeln:

1) Bindende Vorschriften des Zivilgesetzbuches der Schweiz
2) Statuten des STTV
3) Entscheide der FTTV-Versammlung

8.2. Diese Statuten treten sofort nach Annahme durch die Migliedclubs des FTTV in Kraft.

 

Angenommen durch die Clubs des FTTV in der ausserordentlichen Versammlung vom 1. Februar 1979.

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen, welche durch die konstituierende Versammlung vom 25. April 1975 angenommen wurden.

Absatz 4.2. ersetzt durch die ordentliche Versammlung vom 19. Mai 1998.

Absatz 3.3. Neuer Artikel durch die ordentliche Versammlung vom 29. Mai 2008.

Absatz 4.1. ersetzt durch die ordentliche Versammlung vom 29. Mai 2008.